Allgemeine Geschäftsbedingungen der ewiko Personal GmbH (Stand: 01.01.2024)

  1. Vertragsgegenstand, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Die ewiko Personal GmbH (nachfolgend ewiko) überlässt gewerblichen Entleihern (nachfolgend Entleiher) im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend Mitarbeiter -w/m/d- (nachfolgend Leiharbeitnehmer). Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche in diesem Zusammenhang durch ewiko mit Entleihern getroffenen Vereinbarungen, soweit das AÜG oder anwendbare Tarifverträge dem nicht entgegen stehen oder zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Geschäftsbedingungen des Entleihers werden nur dann Gegenstand der Zusammenarbeit, wenn sie mit diesen AGB übereinstimmen oder ihrer Geltung durch ewiko ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

 

  1. Stellung der Leiharbeitnehmer

 

ewiko ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers im Sinne des AÜG mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Leiharbeitnehmer dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht sowie Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer dadurch nicht begründet. Vereinbarungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, wenn sie ewiko unverzüglich mitgeteilt und durch ewiko in Textform bestätigt werden.

 

  1. Arbeitsschutz-/Arbeitssicherheitspflichten des Entleihers

 

3.1    Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Einsatzort des Leiharbeitnehmers Arbeitsschutzvorschriften (Unfallverhütung, Arbeitszeit) und die Einrich-tungen sowie Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung auf seine Kosten durchführen zu lassen.

 

3.2.    Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten von ewiko zur Wahrneh-mung seiner Arbeitgeberpflichten. ewiko wird während der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der entliehenen Leiharbeitnehmer eingeräumt.

 

3.3.    Der Entleiher ist verpflichtet, ewiko einen etwaigen Arbeitsunfall unverzüglich anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Entleiher der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

 

3.4.    Sollte der Leiharbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder eine Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Entleiher für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

 

3.5.    Der Auftraggeber stellt auf seinen Einsatzstellen die notwendigen sanitären Einrichtungen sowie die erforderlichen Werkzeuge und Geräte unentgeltlich zur Verfügung. Sollte auf den Arbeitsplätzen spezielle Schutz- und Regenkleidung sowie anderweitige Kleidung erforderlich sein, so sorgt der Auftraggeber für deren rechtzeitige und für uns unentgeltliche Beschaffung. Für die Ausgabe von Werkzeugen, Geräten, Schlüsseln und Kleidung vom Auftraggeber hat dieser die Verantwortung sowie für die Wiederbeschaffung/Rückgabe Sorge zu tragen.

 

3.6.    Der Entleiher hat für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften vor Ort zu sorgen. Dies beinhaltet auch, falls notwendig, gesetzlich vorgeschriebene Corona-Test bei den eingesetzten Leiharbeitnehmern vorzunehmen und dafür die Kosten zu tragen.

 

  1. Allgemeine Pflichten von ewiko

 

ewiko ist verpflichtet,

 

  • nur solche Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, die dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen und persönlichen Anforderungsprofil entsprechen,
  • im Verhältnis zu den Leiharbeitnehmern die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge anzuwenden,
  • ein Beschwerdesystem im Unternehmen installiert zu haben,
  • den Entleiher unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn die vorliegende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 AÜG gleich aus welchem Grunde entfallen ist.

 

 

  1. Allgemeine Pflichten des Entleihers

 

Der Entleiher ist verpflichtet,

 

  • ewiko korrekte und vollständige Angaben zu seinem Unternehmen und zu seiner Branchen-zugehörigkeit zu machen,
  • es ewiko unverzüglich anzuzeigen, wenn ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Überlassung bereits bei ihm oder bei einem mit dem Entleiher in einem Konzern im Sinne der §§ 15, 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen als Leiharbeitnehmer im Sinne des AÜG beschäftigt war,
  • Leiharbeitnehmer nur in dem mit ewiko vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich einzu-setzen. Sie dürfen daher nur die ihrem Berufsbild entsprechenden Arbeiten, nach Einweisung durch den Entleiher, ausführen, Werkzeuge, Maschinen oder Vorrichtungen bedienen, die für ihre Tätigkeit erforderlich und von den Berufsgenossenschaften zugelassen sind.
  • im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht nach dem Arbeitnehmergleichstellungsgesetz (AGG) geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen, die den Leiharbeitnehmer vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützt,
  • für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit Sorge zu tragen und ewiko die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt zu geben,
  • die nach § 17 c) AÜG bestehenden Pflichten einzuhalten sowie
  • ewiko für das Vertragsverhältnis der Parteien etwaig maßgebliche Änderungen, wie z.B. Änderung des Einsatzortes, Dienstfahrten, Einsatzzeiten etc. unverzüglich mitzuteilen.

  1. Auswahl und Austausch des Leiharbeitnehmers

 

6.1     ewiko trifft die Auswahl des Leiharbeitnehmers. Der Entleiher hat keinen Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Leiharbeitnehmers.

 

6.2     Der Entleiher kann bis zu vier Stunden nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit einmalig für den nächsten Arbeitstag einen anderen Leiharbeitnehmer anfordern. Dies hat jedoch für den Entleiher keine Auswirkung auf die Vergütungspflicht an diesem Einsatztag.

 

6.3    Bei unvorhergesehenem Ausfall eines Leiharbeitnehmers wird sich ewiko schnellst möglich um Ersatz bemühen.

 

6.4     ewiko ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Leiharbeitnehmer jederzeit auszutauschen und durch einen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu ersetzen, soweit dem nicht ein berechtigtes Interesse des Entleihern entgegen steht.

 

6.5     Der Kunde ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der ewiko Personal zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die ewiko Personal zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem ewiko-Mitarbeiter berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Kunde ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist die ewiko Personal berechtigt, andere fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer an den Kunden zu überlassen.

 

 

  1. Mindesteinsatzzeit des Leiharbeitnehmers und Vergütung

 

7.1     Die Einsatzzeit beträgt mindestens 10 Tage, die wöchentliche Einsatzzeit mindestens 40 Stunden. Eine durch den Entleiher veranlasste geringere Einsatzzeit hat keine Auswirkung auf seine Verpflichtung, die tägliche bzw. wöchentliche Mindesteinsatzzeit zu vergüten.

 

7.2     Die vereinbarte Vergütung und etwaige Zuschläge richten sich nach dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz bzw. dem Preisverzeichnis in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung. Die danach fällige Vergütung ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der für den Abrechnungszeitraum geltenden Höhe zur Zahlung fällig.

 

 

  1. Arbeitszeit, Zeiterfassung, Abrechnung, Ausschlussfrist und Zahlungsbedingungen

 

8.1.   Die Abrechnung der Arbeitszeit beginnt mit dem vereinbarten Einsatzzeitpunkt, spätestens mit der Ankunft an dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsort. Durch den Entleiher veranlasste weitere Reise-, Warte-, oder Bereitschaftszeiten sind ebenfalls zu dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz zu vergüten.

8.2.   Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich wöchentlich auf der Grundlage der durch den Leiharbeit-nehmer für den Entleiher geleisteten Stunden. Diese ergeben sich aus den geführten Tätigkeitsnachweisen, die dem Entleiher wöchentlich zur Prüfung vorgelegt werden. Der Entleiher ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise gegenzuzeichnen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entleiher mit den vom Leiharbeitnehmer aufgelisteten
Arbeitsstunden gleich aus welchem Grund nicht einverstanden ist. In diesem Fall sind die Stundenunterschiede und die aus Sicht des Entleihers dafür ursächlichen Gründe durch den Entleiher zu notieren und ewiko unverzüglich mitzuteilen.

 

8.3     Können Tätigkeitsnachweise am Einsatzort keinem dazu bevollmächtigten Mitarbeiter des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden oder kommt ein Entleiher seiner Zeichnungspflicht und seiner Mitteilungspflicht von Stundenunterschieden auch nach einer Mahnung mit angemessener Frist nicht nach, so ist ewiko unwiderruflich bevollmächtigt, die vom Leiharbeitnehmer erfassten Stunden gegenüber dem Entleiher in Rechnung zu stellen.

 

8.4.    Die von ewiko erteilten Rechnungen sind ohne Abzug binnen von sieben Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.

 

8.5     Einwände gegen Rechnungen von ewiko sind binnen einer Woche nach Erhalt schriftlich geltend zu machen; nach Ablauf dieser Frist sind etwaige Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung ausgeschlossen.

 

8.6     Der Verzugszins beträgt 9%-Punkte über dem Basiszinssatz.

 

8.7     Sollte der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug geraten und wir diese anmahnen müssen, erheben wir hierfür eine Mahn- und Auslagengebühr von 20 € zzgl. Mehrwertsteuer.

 

  1. Vermittlung

 

9.1    Schließt der Entleiher oder ein mit ihm gemäß §§ 15, 18 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen mit dem überlassenen Leiharbeitnehmer während des bestehenden Überlassungsverhältnisses oder nach dessen Beendigung einen Arbeitsvertrag, gilt dies als Vermittlung des Leiharbeitnehmers an den Entleiher. Der Entleiher zahlt in diesem Fall an ewiko ein Vermittlungsentgelt in Höhe von 15 % des vom Entleiher oder dem Dritten geschuldeten Jahresbruttogehaltes.

 

9.2     Das Vermittlungsentgelt reduziert sich entsprechend der Dauer der erfolgten Überlassung für jeden vollendeten vollen Monat der erfolgten Überlassung um 1/12.

 

9.3     Der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungsentgeltes besteht nicht, wenn der Entleiher nachweist, dass die Überlassung für den Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem überlassenen Leiharbeitnehmer nicht ursächlich war.

 

 

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

10.1   Gerät der Entleiher mit einer Zahlung in Verzug, so ist ewiko berechtigt, die geschuldeten Leiharbeitskräfte angemessen zurückzuhalten ohne schadensersatzpflichtig zu werden.

 

10.2   Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Entleiher ist nur zulässig, wenn die Forderung des Entleihers auf diesem Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

 

  1. Gewährleistung und Haftung

 

11.1   ewiko haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit und nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer sowie für etwaige Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Insbesondere haftet ewiko nicht für durch den Leiharbeitnehmer beim Entleiher verursachte Schäden, mittelbare Schäden und Vermögensschäden.

 

11.2   Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit haftet ewiko bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

11.3 Für alle sonstigen Schäden haftet ewiko bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Leiharbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, verschulden beim Vertragsschluss, etc.).

 

11.4   Der Entleiher ist verpflichtet, ewiko von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben.

 

11.5   Der Entleiher haftet gegenüber ewiko für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vor und bei Vertragsschluss gemachten Angaben zu seinem Unternehmen, insbesondere zu seiner Tarifzugehörigkeit. Er ist gegenüber ewiko zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die sich daraus ergeben, dass seine Angaben falsch oder unvollständig waren oder er etwaige Änderungen nicht, nicht unverzüglich oder unvollständig mitgeteilt hat.

 

 

  1. Verschwiegenheit

 

12.1   Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, über den Inhalt des geschlossenen Vertrags sowie etwaige ihnen bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Sollte der Entleiher sich nicht an die Verschwiegenheitsvereinbarung halten, so ist ewiko zur fristlosen Kündigung des oder der geschlossenen Verträge berechtigt.

 

12.2   Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht im Zusammenhang mit Informationen, die von den Vertragsparteien offen kommuniziert werden bzw. einer allgemeinen Zugänglichkeit unterliegen und/oder wenn die Vertragsparteien sich wechselseitig von der Pflicht zur Verschwiegenheit zuvor schriftlich befreit haben, sie dazu gesetzlich verpflichtet sind oder soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Vertragsparteien erforderlich ist.

 

 

  1. Befreiung von der Leistungspflicht

 

Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs liegende und von ewiko nicht zu vertretende Ereignisse, wie z.B. eine Erkrankung eines Leiharbeitnehmers, höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) befreien ewiko für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. ewiko ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und seine Verpflichtungen den veränderten. Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Bei von der ewiko zu vertretenden Umständen kann die ewiko entweder die Bereitstellung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag zurücktreten. Eine Schadensersatzleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

 

  1. Kündigung

 

14.1   Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann – auch wenn er befristet geschlossen wurde – beiderseits mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum Ende einer Woche (Mo. bis Sa.) nach Ablauf der Mindesteinsatzzeit gekündigt werden. Darüber hinaus kann das Vertragsverhältnis durch die Parteien aus wichtigem Grund formlos und außerordentlich fristlos gekündigt werden.

 

14.2   ewiko ist zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn der Entleiher sich im Zahlungsverzug befindet, sich die Vermögensverhältnisse des Entleihers wesentlich verschlechtern oder der Entleiher gegen sich aus Ziffer 3 oder 5 dieser AGB ergebende Pflichten verstößt.

 

14.3   Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Überlassene Leiharbeitnehmer sind weder Empfangsbevollmächtigte noch Empfangsboten von ewiko.

 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

15.1   Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung der Schriftformabrede selbst.

 

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem durch die unwirksame Klausel angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

15.3   Erfüllungsort ist der Sitz von ewiko. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Privatrechts.

 

15.4   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz von ewiko.

 

15.5   Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf alle Geschlechter. So sind beispielsweise mit Leiharbeitnehmer auch Leiharbeitnehmerinnen gemeint.

PREISVERZEICHNIS (Stand: 01.01.2024)

  1. Grundsätze der Vergütung

 

1.1 Maßgeblich für die Abrechnung eines Leiharbeitnehmers bzw. die durch ewiko für die Inanspruchnahme berechneten Vergütung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz, die Dauer sowie die Lage des Einsatzes.

1.2 Soweit etwas anderes nicht vereinbart ist, gilt ein Stundenverrechnungssatz von 38,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, der auf einer Mindesteinsatzzeit von acht Stunden je Arbeitstag kalkuliert ist sowie eine An-/Abfahrtspauschale (insbesondere bei Baustellenwechseln) von 100,00 € zzgl. Mehrwertsteuer je Mitarbeiter.

 

  1. Mehrarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen

 

2.1     Wünscht der Entleiher Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer besonderen vorherigen Vereinbarung mit ewiko. In diesen Fällen werden nachstehen-de Zuschläge berechnet:

a.    Überstunden 25 %.

b.    Arbeitsstunden ab der 10. Stunde (im gesetzlichen Rahmen) 50 %.

c.    Arbeitsstunden von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtarbeit) 50 %.

d.    Arbeitsstunden an Samstagen 25 %.

e.    Arbeitsstunden an Samstagen ab der 3. Stunde 50 %.

f.    Überstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 50 %.

g.    Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen (mit Ausnahme der unter h genannten Tage) 100 %.

h.    Arbeitsstunden am 01. Januar. 1. und 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, sowie 01. Mai 150 %.

i.    Tag- und Nachtschicht bei vereinbarten regelmäßigen Wechselschichten 15%.

 

2.2     Beim Zusammentreffen von zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten.

  1. Rechnungsversand

 

Die Rechnungen werden ausschließlich in digitaler Form versendet. Hierzu teilt der Entleiher eine entsprechende Kontaktperson mit E-Mail-Adresse mit. Sollte der Entleiher die Erstellung einer Papierrechnung wünschen, stellt der Verleiher wöchentlich einen Betrag von 2,50 EUR in Rechnung.

 

  1. Mitteilungspflichten des Entleihers

 

Der Entleiher hat der ewiko vor Überlassungsbeginn jedenfalls in Textform sämtliche Informationen zu erteilen, welche für eine den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeiter, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer gemäß § 1b AÜG und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind. Insbesondere ist die ewiko Personal vor Überlassungsbeginn vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche im Kundenbetrieb anwendbaren Tarifverträge, Betriebsver-einbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters beim Kunden oder bei einem mit dem Kunden i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich etwaiger Vorbeschäftigungen hat der Kunde insbesondere mitzuteilen, ob der zu überlassende Mitarbeiter in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen aus-geschieden und/oder ob er in den drei Monaten vor Überlassungsbeginn bereits im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an den Kunden überlassen worden ist. Findet bei dem Kunden ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, entspre-chend dieser Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind vom Kunden mittels Vorlage der Tarifverträge/ Betriebsvereinbarungen nachzuweisen. Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Kunden auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Wenn und soweit der Kunde in Bezug auf die vorstehenden Informationen keine, unvollständige oder unzutreffende Angaben macht sowie Änderungen nichtunverzüglich mitteilt, ist die ewiko Personal in den Fällen, in denen
daraus eine unzutreffende Annahme über den dem Mitarbeiter zu zahlenden Lohn vorliegt, berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich in dem prozentualen Verhältnis, in welchem der tatsächlich an den Mitarbeiter zu zahlende Stundenlohn zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Stundenlohn steht. Davon unberührt bleibt das Recht der ewiko Personal zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge sowie der Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen. Entsprechendes gilt, wenn sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten, etwa dass der Mitarbeiter nach dem Gesetz oder auf Wunsch des Kunden im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Kunden gleichzustellen ist. Der Kunde hat auf entsprechende Änderungen unverzüglich hinzuweisen.

  1. Preisanpassung

ewiko kann die vorbezeichneten Preise entsprechend anpassen, soweit tarifliche Entgelterhöhungen oder von ewiko nicht zu vertretene sonstige Umstände zu einer Kostensteigerung führen und dies dem Entleiher zuvor mit einer Frist von einer Woche angezeigt worden ist. Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz eines ewiko-Zeitarbeitnehmers bei dem gleichen Kunden, wird ein einsatzbezogener Zuschlag (Erhöhung des Verrechnungssatzes pro Stunde) fällig, und zwar in Höhe von 5,00 % nach Ablauf von drei Überlassungsmonaten, um 3,5% nach Ablauf von sechs Überlassungsmonaten sowie um weitere 1,5% nach Ablauf von neun Überlassungsmonaten.